Grundvermögen kann wirtschaftlicher Überforderung entgegenstehen

Der ständigen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland folgend ist ein Bürgschaftsvertrag zwischen einer Bank und bürgenden (oder auch mithaftenden) Angehörigen des Darlehensnehmers in aller Regel dann unwirksam, wenn der Angehörige betreffend der Haftungshöhe wirtschaftlich erkennbar überfordert ist. Für das tatsächliche Vorhandensein einer derartigen Überforderung reicht es nicht, dass der Bürge kein im Vergleich zur Höhe der Kredithaftung adäquates Einkommen hat, er darf auch über keine anderen verwertbaren Vermögenswerte verfügen. Im konkreten Fall stellte der Bundesgerichtshof klar, dass vorhandenes Grundvermögen grundsätzlich voll zu berücksichtigen ist, allerdings sind die auf der Immobilie lastenden Schulden in vollem Umfang anzurechnen. Wenn ein Grundstück also in voller Höhe mit Hypotheken belastet ist, kann es demzufolge auch nicht als Vermögenswert herangezogen werden.