Die wichtigsten Klauseln im Kredit Recht
Die gängige Praxis im Kreditbereich zeigt, dass Darlehen oft vorschnell vergeben werden. Die Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers erfolgt nicht in dem Maße, welches das Gebot des Kundenschutzes erfordern würde. So werden beispielsweise Kredite an Arbeitslose vergeben, bei welchen oft vorhersehbar ist, dass es bei der Darlehensrückzahlung schwierig werden wird. Die Folge ist, dass viele Kreditnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können.
Kreditvermittlung
Wer in der Bundesrepublik Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben will, welcher einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes – KWG).
Wer ohne diese erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, begeht eine Straftat.
Ein Kreditvertrag, welcher unter Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht geschlossen wurde, ist allerdings trotzdem wirksam, da oben zitierte Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellt.
Widerrufsrecht beim Kreditgeschäft
Schneller Kredit ohne Widerrufsrecht? Nein! Beim Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu (§ 495 Abs. 1 BGB). Für diesen Widerruf bedarf es der Textform, darunter fallen auch Telefax oder E-Mail. Im Widerruf muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§§ 355 Abs. 1 Satz 2, 126b BGB). Der Widerrufende muss keine Begründung für seine Entscheidung geben.
Die Frist beträgt beim Widerrufsrecht zwei Wochen, zur Wahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist (§ 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Wird die Belehrung erst nach Vertragsabschluss erteilt, beträgt die Frist einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der einen oder des anderen zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Wir haben an dieser Stelle eine Reihe interessanter Urteile aus den Bereichen Darlehen, Finanzierung, Bankenrecht etc. ausgewählt. Wir beschränken uns hierbei bewusst nicht nur auf aktuelle Rechtsprechung sondern lassen auch etwas länger zurückliegenden Verfahren ihren Raum.
