Kreditbürge trotz Ratenzahlungsvereinbarung weiter in der Verpflichtung

Das Oberlandesgericht Celle nahm im Jahr 2006 Stellung zur Frage, inwieweit ein Bürgschaftsvertrag rechtlicht fortbesteht, wenn es beim zugrunde liegenden Darlehensgeschäft zu einer Kreditkündigung und einer Umschichtung der Hauptschuld auf dem Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung kommt. Das Gericht kam erwartungsgemäß zu dem Schluss, dass der Bürge (in diesem Falle  ging es um eine Absicherung für einen Immobilienkredit) nicht dadurch von seiner Mithaftung befreit wird, dass nach fristloser Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungsverzuges zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Rückführung des Kredits geschlossen wird. Eine derartige Vereinbarung verringert die Bürgenhaftung in aller Regel nicht.