Nichtabnahmentschädigungen grundsätzlich nicht zu beanstanden

Im Kreditbereich durchaus üblich ist die Praxis, dem Kunden eine Gebühr für die Nichtabnahme eines Darlehens zu berechnen für den Fall, dass dieser es sich kurz vor Auszahlungsreife wieder anders überlegt. Mit einem derartigen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Köln im Jahre 2004: Eine Bank gewährte einem Kunden einen Kredit in Höhe von (damals) 120.000 DM, welcher zur Ablösung eines Festzinsdarlehens vom September 1998 bestimmt war. Das Kleingedruckte der Darlehensvereinbarung enthielt eine Passage zur Fälligkeit einer einmaligen Abstandsprovision in Höhe von 1,5 Prozent der Kreditsumme für den Fall, dass das Darlehen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Der besagte Fall trat ein und die Bank verlangte von dem Kunden eine Abstandsgebühr von etwa 10.000 DM. Entsprechende Klauseln sind der Auffassung des Kölner OLG folgend rechtlich nicht zu beanstanden und verstoßen auch nicht gegen das Transparenzgebot. Die Vertragsklausel, "Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei wesentlich niedriger oder höher oder überhaupt nicht entstanden", hielt das Gericht ebenfalls für nicht angreifbar. Eine Nichtabnahmeentschädigung ist als eine Aufwandsentschädigung für die Bank anzusehen, bei deren Berechnung die Verwaltungsaufwendungen des Bankinstituts, die im Rahmen der Darlehensverhandlungen und -vergabe anfallen, sowie optional ein Risikozuschlag anzusetzen sind. Der Risikozuschlag muss sich wiederum am Risiko des zugrunde liegenden Darlehensvertrages orientieren. Einfach ausgedrückt bedingen eine gute Kreditnehmer-Bonität und eine entsprechende Werthaltigkeit des Beleihungsobjekts einen niedrigeren Zuschlag.