Krasse finanzielle Überforderung stellt die Ausnahme dar

Eine oft schwierige Konstellation stellt die Haftungsübernahme bei Darlehensgeschäften durch Ehepartner oder andere nahe Familienangehörige dar sobald diese in Anspruch genommen werden müssen, da der Kreditnehmer seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Abgrenzung der Termini "Mitdarlehensnehmer" und "Mithaftender" zu. Von einem Mitdarlehensnehmer wird gesprochen sofern dieser ein echtes Eigeninteresse an der Kreditgewährung hat und über Auszahlung und Verwendung der Mittel mitentscheiden darf. Ist dies der Fall, so kommt eine Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht.  Zu unterscheiden hiervon ist ein mithaftender Angehöriger, der kein gleichberechtigter Darlehensnehmer ist. Hier sieht die Situation so aus, dass von einer krassen finanziellen Überforderung des Mithaftenden erst dann ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene aller Voraussicht nach nicht einmal die aus dem Darlehensvertrag resultierenden laufenden Zinsen aufbringen kann. Dann besteht laut Bundesgerichtshof zumindest die Vermutung, dass die Übernahme der Mithaftung nicht durch eigene Interessen und rationale Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos geprägt war, sondern statt dessen die emotionale Beziehung zwischen Darlehensnehmer und Mithaftendem durch den Kreditgeber ausgenutzt wurde.