Der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hat eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kreditgeber und dem Darlehensnehmer dort ihre Grenzen, wo der Bürge keinen Einfluss auf das Eingehen von Verbindlichkeiten durch den Hauptschuldner hat. Eine derartige Klausel ist unwirksam, da sie die Rechte des Bürgen in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einschränken würde. Die Haftung beschränkt sich dann auf jene Forderungen, welche den Anlass zur Bürgschaftserteilung gaben. Für den Fall, dass für einen Kontokorrent gebürgt wurde, erstreckt sich die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Kreditlimits im Zeitpunkt der Willenserklärung. Eine formularmäßige Haftungsbegründung bezüglich zukünftiger Ansprüche ist nur dann wirksam, wenn der Bürge bei Erteilung der Bürgschaft weiß, aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe Forderungen entstehen können. Die gemachten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Geschäftskredite, rechtliche Basis für die Unwirksamkeit derartiger Vertragsklauseln ist das AGB-Gesetz.