Die Haftung des bürgenden Ehemanns bleibt bestehen...

... auch wenn die Ehe an sich scheitert. Diese an sich für den gesunden Menschenverstand offensichtliche Tatsache stellte das Oberlandesgericht Koblenz mit einem Urteil im Jahre 1996 klar. Der zugrunde liegende Streitfall basierte auf einer Bürgschaft, welche ein Fernfahrer für seine Ehefrau übernahm, die eine Spedition mit einem Lkw betrieb. Das Darlehen wurde für eine größere Reparatur an dem Lkw, den der Mann selbst regelmäßig fuhr, benötigt. Wie das OLG feststellte liegt in einem derartigen Fall keine Sittenwidrigkeit vor - auch dann, wenn die Ehe kurz danach scheitert und der bürgende Ehemann dadurch seinen Arbeitsplatz verliert. Begründet wurde die Rechtmäßigkeit des Bürgschaftsvertrages mit dem erheblichen Eigeninteresse des Lkw-Fahres, dass seine Frau das Darlehen für die Reparatur erhielt, da anderenfalls sein Arbeitsplatz gefährdet gewesen wäre. Die Geschäftsgrundlage für die Inanspruchnahme als Bürge entfiel daher auch mit der zeitnahen Scheidung nicht.