Der Bundesgerichtshof relativierte in diesem Falle die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches die Zahlungsklage einer Bank aufgrund eines Bürgschaftsvertrages als unbegründet abwies. Die Ausgangssituation stellte sich so dar, dass eine Frau für den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaftserklärung für einen ebenfalls unbeschränkten Kontokorrentkredit abgab. Im Laufe der Jahre wuchs der Schuldenberg, das Unternehmen ging in den Konkurs, woraufhin die Bank von der Ehefrau als Bürgin zunächst 2,7 Millionen DM, später dann 800.000 DM wollte. Vor dem OLG Düsseldorf wurde die Bürgschaftserklärung für insgesamt nichtig erklärt, da die in den Bank-AGB enthaltene uneingeschränkte Haftung des Bürgen für gegenwärtige und zukünftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegen das AGB-Gesetz verstoße. Eine Aufspaltung des Rechtsgeschäftes in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil zog das Gericht nicht in Erwägung. Die Revisionsinstanz des BGH kam zu zu einem anderen Ergebnis: Die Bürgschaft wird nicht komplett wirkungslos, wenn die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung einen betragsmäßig nicht begrenzten Kontokorrentkredit betrifft. Vielmehr beschränkt sich die Verpflichtung des Bürgen dann der Höhe nach auf den Saldo der Hauptschuld am Tage der Abgabe der Bürgschaftserklärung oder anders ausgedrückt auf die Höhe des Schuldenstandes zum Abgabezeitpunkt. Die Begründung der Bundesrichter basierte im wesentlichen darauf, dass ein Bürgschaftsvertrag trotz unwirksamer Klauseln grundsätzlich erhalten bleiben soll (rechtliche Basis § 6 Abs. 1 AGB-Gesetz). Würde die gesamte Bürgschaft für unwirksam erklärt werden so würde dies über das Ziel der Klauselverbote der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz hinausschießen.