Erweiterung des Kreditrahmens ist Ermessenssache der Bank

Einen interessanten Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Jahre 1995 zu klären: Inwieweit wirkt sich eine Erweiterung des Kreditrahmens auf eine bestehende Kreditbürgschaft aus? Konkret ging es um eine Darlehensbürgschaft in Höhe von 30.000 DM für einen Geschäftskredit einer GmbH in Höhe von zunächst 24.000 DM. In der Folgezeit erweiterte die Bank den Kreditrahmen dann auf 97.000 DM. Die GmbH ging letztlich in Konkurs und die Bank verlangte vom Bürgen die Zahlung von 30.000 DM. Dieser verweigerte nun die Zahlung mit der Begründung, die Bank habe ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt, da sie der GmbH ohne entsprechende Sicherheiten und trotz der schlechten Geschäftsentwicklung ein derartig hohes Darlehen eingeräumt habe. Diese Auffassung teilte das OLG allerdings nicht und stellte klar, dass die Bank dem Bürgen gegenüber keine Informationspflicht habe. Bezüglich der Krediterweiterung konnte sie sich von ihren eigenen Interessen leiten lassen, eventuelle nachteilige Konsequenzen für den Bürgen mussten nicht berücksichtigt werden.