Pflichten eines ordentlichen Bankkaufmanns ausreichend

Durchaus üblich neben der gängigen Praxis der Gewährung von Immobilienkrediten an Privatpersonen sind auch Baukredite im Bereich gewerblicher Abnehmer. Ein derartiger Fall war Basis einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle im Jahr 2006. Konkret stand ein Baudarlehen im Raum, welches eine Bank gemeinsam mit einem auswärtigen Kreditinstitut einem Baubetreuungsunternehmen gewährt hatte und die mit diesem Darlehen verbundenen Pflichten der Bank. Das OLG entschied, dass der Kreditgeber als Konsortialführer bei Überwachung der Mittelverwendung entsprechend dem Baufortschritt lediglich die Pflichten eines ordentlichen Bankkaufmanns zu erfüllen hat, nicht aber die Pflichten, welche beispielsweise einem Generalbauunternehmer, einem Architekten oder einem Baubetreuer obliegen. Daher besteht für das Bankinstitut auch keine Pflicht, Baufachleute in die Bautenstandskontrolle einzubeziehen oder den Kostenplan des Kreditnehmers durch Baufachleute überprüfen zu lassen.