Bekanntermaßen werden insbesondere vor deutschen Gerichten oft Verfahren angestrengt bei welchen der gesunde Menschenverstand dem Kläger bereits im Vornherein die Aussichtslosigkeit seines Kampfes aufzeigen sollte. So geschehen in einem vor dem LSG Hessen verhandelten Fall, in welchem ein Geringverdiener im Zusammenhang mit der Geltendmachung von ergänzendem Arbeitslosengeld II zusätzlich die Zins- und Tilgungsraten für ein Auto vom Einkommen abziehen wollte um damit den Unterstützungsanspruch zu erhöhen. Das Gericht kam erwartungsgemäß zu dem Schluss, dass derartige Belastungen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II darstellen. Für Hilfeempfänger ist lediglich die bekannte Entfernungspauschale für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz anwendbar.