Über die Folgen einer nicht unbedingt alltäglichen Konstellation eines Darlehensvertrages hatte vor kurzem der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Konkret ging es nämlich nicht um das - durchaus häufige - Arbeitgeberdarlehen, sondern um den umgekehrten Fall: Ein Arbeitnehmer hatte seinem akut vom Konkurs bedrohten Arbeitgeber ein Darlehen gegeben, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Das Geld erhielt er schließlich nicht mehr zurück, der Verlust jedoch ist laut BFH von der Steuer absetzbar. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anrechnung ist eine berufliche Veranlassung des Darlehens. Diese ist auch dann noch gegeben, wenn der Kreditvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer des Arbeitgebers, einer GmbH, statt mit der insolvenzbedrohten Gesellschaft selbst geschlossen worden ist und der Kreditbetrag auf dessen Privatkonto überwiesen wurde.