Besondere Hinweis- und Fürsorgepflicht nur in Ausnahmefällen

Nach geltender Rechtsprechung ist es durchaus zulässig, dass Banken ihren Kunden für Wertpapiergeschäfte Kredite zur Verfügung stellen. Die vorhandenen Risiken, welche mit einer Spekulation auf Kredit verbunden sind, sind vom Grundsatz her selbstverständlich und bedürfen keines besonderen aufklärenden Hinweises des Kreditgebers. Eine besondere Hinweis- und Fürsorgepflicht der Bank kann - so das Oberlandesgericht Celle - in Einzelfällen aber durchaus gegeben sein, beispielsweise weil diese selbst einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand gesetzt hat oder über einen entscheidenden Wissensvorsprung verfügt. In aller Regel liegt diese Konstellation nur dann vor, wenn eine Finanzierungsbank erkennbar Funktionen übernimmt, welche normalerweise vom Veräußerer oder Vertreiber von Kapitalanlagen wahrgenommen werden, also wenn die Kreditbank aufseiten des Vertreibers aktiv in die Veräußerung eingeschaltet ist oder der gesamten rechtlichen Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses Veräußerer - Bank - Erwerber zuzurechnen ist. Dann hat das Kreditinstitut auch den im betreffenden Bereich geltenden Prüfungs- und Aufklärungspflichten nachzukommen. Für die Frage ob im Einzelfall ein Hinweis der Bank geboten ist, sind die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Im konkreten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, bestanden derartige Pflichten nicht, daher muss der Anleger auch im Falle eines Totalverlustes des Anlagegeschäfts den Kredit an die Bank zurückzahlen.