Ein Fall wie er sicherlich nicht die Regel darstellt, der aber durchaus vorkommen kann: Eine Bank gewährt ein Darlehen an Person A, welches durch eine Bürgschaft von Person B abgesichert wird. Nun entscheidet sich die Bank, die Forderung gegenüber dem Kreditbürgen an ein Inkassounternehmen abzutreten. Dieses Vorgehen verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs weder gegen das Bankgeheimnis noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Ein grundsätzlicher Schadensersatzanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank aufgrund von Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, jedoch wird die Wirksamkeit der Forderungsabtretung hiervon nicht berührt. Die Wirksamkeit begründete der BGH damit, dass sich weder aus dem Bankgeheimnis noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus irgendwelchen sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot ableiten lasse.