Entschließt sich der Kreditnehmer vor Ablauf der Zinsbindung dazu, den Vertrag zu kündigen und das Darlehen vorzeitig zurückzubezahlen, kann die finanzierende Bank eine Gebühr erheben, die als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet wird. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht besteht allerdings dann, wenn die Immobilie verkauft wird, wobei auch dann eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben werden kann.
Die Höhe der möglichen Vorfälligkeitsentschädigung ist gesetzlich nicht geregelt, es gilt lediglich der Grundsatz, dass die Berechnung der Gebühr nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Hält der Kreditnehmer die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für nicht angemessen, bleibt der Darlehensvertrag in seiner ursprünglichen Form bestehen. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen keine Gebühr erhoben wird, wenn das Darlehen vorzeitig ausgelöst wird.
Wurde das Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist vereinbart, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt als zehn Jahre, kann der Kreditnehmer das Darlehen nach zehn Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen, sofern er bestimmte Fristen einhält und nicht auf dieses Recht verzichtet hat. In einigen Fällen verzichten Kreditgeber auch dann auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Zinsen während der Zinsbindungsfrist deutlich gestiegen sind. Dies hat den Hintergrund, dass der Kreditgeber durch das Kapital am Markt dann in der Regel höhere Renditen erzielen kann als durch das Darlehen.
Unter Umständen kann ein Darlehen auch dann ohne Gebühren vorzeitig ausgelöst werden, wenn der Kreditgeber mit einer anderen Bank fusioniert. Allerdings muss der Kreditnehmer in diesem Fall nachweisen, dass er als Kunde dieser Bank mit den Leistungen nicht zufrieden war und aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit der Bank kooperieren möchte.