Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge

Lohnverzicht für die betriebliche Altersvorsorge

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung...

... zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge steht Arbeitnehmern seit 1. Januar 2002 gegenüber ihrem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer verzichtet hierbei auf einen Teil seines Einkommens zugunsten des Anspruchs auf eine Altersversorgung durch den Arbeitgeber. Umgewandelt werden kann hierbei sowohl das monatliche Gehalt als auch Sonderleistungen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Rechtliche Basis für die Möglichkeit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sind die jeweils gültigen Tarifverträge. Eine Tarifbindung liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn der Arbeitgeber Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes ist oder Vertragspartner eines Firmen-Tarifvertrages und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft solidarisiert ist.

Varianten der Entgeltumwandlung

Was die Möglichkeiten betrifft, die Entgeltumwandlung zu realisieren, so stehen im Prinzip alle bekannten Varianten der Altersvorsorge zur Verfügung. In den Bereichen Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds steht dem Arbeitgeber die alleinige Entscheidungsfreiheit zu. Dies macht dem Arbeitnehmer den Zugang zur Zulagenförderung möglich und bedeutet für den Arbeitgeber die Möglichkeit zur Fortführung bereits bestehender Versorgungswerke.
Sollen zur Entgeltumwandlung Altersvorsorge Varianten genutzt werden, welche nicht der Zulagenförderung hinzuzurechnen sind - zu nennen sind hier Direktzusage und Unterstützungskasse - so ist dies nur mit übereinstimmender Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer machbar. Falls keine betriebliche Altersversorgung existiert bzw. keine Einigung möglich ist, muss die Variante Direktversicherung angeboten werden.

Was die Höhe des Entgeltumwandlungsanspruch betrifft, so ist zunächst die Obergrenze von 4% der jährlich schwankenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten. Über dieser Grenze bedarf der Arbeitnehmer der Zustimmung des Arbeitgebers.
Um den Verwaltungsaufwand von Kleinstbeträgen nicht unverhältnismäßig groß werden zu lassen, ist ein Mindestbetrag in Höhe von 1/160 der monatlichen Bezugsgröße umzuwandeln.
Bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wirken sich auf den Gesamtanspruch zur Altersvorsorge Entgeltumwandlung kürzend aus.

 

 

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