Steuern für Riester-Rente und Direktversicherungen
Wer sich für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. Riester-Rente entschieden hat, zahlt seine Beiträge zu dieser staatlich geförderten Form der Altersvorsorge aus bereits versteuertem Einkommen. Die Summe aus den gezahlten Beiträgen sowie diversen Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen ergibt das Altersvorsorgevermögen. Für Zinsen und Erträge sind während der Ansparphase keine Steuern zu zahlen. Die Steuerpflicht tritt erst mit der Auszahlung der Riester-Rente ein. Aufgrund der Tatsache, dass die staatliche Zulage ein Bestandteil des Altersvorsorgevermögens ist, unterliegt auch sie der Besteuerung. Aus steuerlicher Hinsicht handelt es sich bei Rentenzahlungen um sog. sonstige Einkünfte. Schwierig und teuer wird das Ganze bei einer sog. "schädlichen Verwendung": Hier muss die gesamte Zulage sowie der durch den Sonderausgabenabzug bedingte Steuervorteil zurückgezahlt werden.
Auch falls man sich für eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung entschieden haben sollte, resultieren die gezahlten Beiträge aus bereits versteuertem Arbeitseinkommen. Im Gegensatz zur Besteuerung der Riester-Rente wie im vorigen Absatz beschrieben, kommt es hier aber zu keiner Steuerverpflichtung im nachhinein. Dies bedeutet, dass eine Direktversicherung bei Auszahlung nicht der Steuerpflicht unterliegt.

